Wesentliche Vereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebots


Die Wincor Nixdorf AG hat keine wesentlichen Vereinbarungen unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots getroffen. Einzige Ausnahme: Die Wincor Nixdorf AG und ihre Tochtergesellschaft Wincor Nixdorf International GmbH haben mit der WestLB und anderen teilnehmenden Kreditinstituten einen Kreditvertrag über eine Revolving Facility mit einer Laufzeit bis zum 2. August 2012 abgeschlossen. Die teilnehmenden Kreditinstitute sind berechtigt, ihre Kreditzusagen zu widerrufen, falls mehr als 50 % der Anteile der Wincor Nixdorf AG direkt oder indirekt von einer Person oder einer Gruppe von Personen gehalten werden, die gemeinschaftlich im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG handeln. Darüber hinaus besteht ein Kündigungsrecht, falls diese Person oder Gruppe von Personen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Vertreter des Kapitals im Aufsichtsrat bestimmen kann oder die Wincor Nixdorf AG in den Konzernabschluss dieser Person oder Gruppe von Personen einbezogen wird.

Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebots zwischen der Wincor Nixdorf AG und den Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern bestehen zurzeit nicht.

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