Die Bestellung und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sind in § 84 und § 85 AktG geregelt. Danach werden Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Die Satzung schreibt in § 5 vor, dass die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat festgesetzt wird und dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen bestehen muss. Dem Vorstand der Wincor Nixdorf AG gehören einschließlich des Vorstandsvorsitzenden, der zurzeit auch den nach dem Mitbestimmungsgesetz erforderlichen Posten des Arbeitsdirektors innehat, drei Mitglieder an.
Die Satzung kann nur durch die Hauptversammlung geändert werden (§ 179 Abs. 1 Satz 1 AktG). Lediglich die Satzungsfassung, d. h. die sprachliche Form der Satzung, kann der Aufsichtsrat gemäß § 13 der Satzung ändern und beschließen. Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen nach § 18 Abs. 1 der Satzung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist.
