6. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelgenussscheinen, Options-, Wandelund/oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts:


Der Vorstand wurde von der Hauptversammlung am 28. Januar 2008 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Januar 2013 einmalig oder mehrmals

  • auf den Inhaber lautende Genussscheine zu begeben, (i) denen Inhaber-Optionsscheine beigefügt werden oder (ii) die für die Dauer von höchstens 20 Jahren ab Begebung mit einem Wandlungsrecht für den Inhaber verbunden werden, und den Inhabern von Optionsgenussscheinen Optionsrechte und den Inhabern von Wandelgenussscheinen Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- oder Wandelgenussrechtsbedingungen zu gewähren sowie anstelle bzw. daneben
  • auf den Inhaber lautende Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (nachfolgend zusammen »Options- und/oder Wandelanleihen«) mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- oder Wandelanleihebedingungen zu gewähren.

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen darf € 500.000.000,00 nicht übersteigen. Options- beziehungsweise Wandlungsrechte dürfen nur auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu € 10.000.000,00 ausgegeben werden.

Die Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein von der Gesellschaft abhängiges Konzernunternehmen im Sinne des § 17 AktG ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen zu übernehmen und den Inhabern von Options- und/oder Wandelgenussscheinen und/oder Options- und/oder Wandelanleihen Options- oder Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Options- und/oder Wandelanleihen können auch gegen Sacheinlage oder die Gewährung von Rechten begeben werden.

Die Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen im Sinne des § 17 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

  • Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- oder Wandelanleihen in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde;
  • das Bezugsrecht der Aktionäre für sämtliche Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Wandel- oder Optionsanleihen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert des Genussscheins bzw. der Anleihe nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen nur Umtausch- und/oder Optionsrechte auf Aktien von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals gewährt werden; auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen bestehenden oder von dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
  • das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn und soweit die Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Wandel- oder Optionsanleihen gegen Sachleistung zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) oder zur Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses ausgegeben werden.

Die vorstehenden Ermächtigungen zur Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre werden unabhängig voneinander erteilt.

Insgesamt dürfen auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach einer der vorstehenden Ermächtigungen ausgegebenen Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen nur Umtausch- und/oder Optionsrechte auf Aktien von bis zu 20 Prozent des Grundkapitals gewährt werden; auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die auf der Grundlage von anderen bestehenden oder von dieser Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 AktG ausgegeben werden.

Die vorstehenden Ermächtigungen zur Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre berühren ferner nicht die Ermächtigung, die Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre zu begeben oder an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Im Falle der Ausgabe von Optionsgenussscheinen und/oder Optionsanleihen werden jedem Genussschein bzw. jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen im Sinne des § 17 AktG begebene Optionsgenussscheine und/oder Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Genussscheinen bzw. Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Genussschein bzw. Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag des Optionsgenussscheins bzw. der Optionsanleihe nicht übersteigen. Der Preis, zu dem die Aktien erworben werden können, hat mindestens 90 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Bestimmung des Optionspreises zu entsprechen. Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

Im Falle der Ausgabe von Wandelgenussscheinen und/oder Wandelanleihen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Genussscheine bzw. Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festzulegenden Wandelbedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags eines Genussscheins bzw. einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der Wandlungspreis hat mindestens 90 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Bestimmung des Wandlungspreises zu entsprechen.

Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Options- oder Wandelgenussrechtsbedingungen bzw. der Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelgenussrechte oder Options- oder Wandelanleihen begibt oder Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder durch Herabsetzung der Zuzahlung bewirkt werden. Die Bedingungen der Optionsrechte oder -pflichten oder Options- oder Wandelgenussrechte oder Options- oder Wandelanleihen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, Umstrukturierung, außerordentlich hoher Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte oder vergleichbarer Maßnahmen eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. In all diesen Fällen erfolgt die Anpassung in Anlehnung an § 216 Abs. 3 AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten nach der Anpassung im Wesentlichen dem wirtschaftlichen Wert der Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten unmittelbar vor der die Anpassung auslösenden Maßnahme entspricht. Für den Fall der Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden.

Die Anleihe- oder Optionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem nicht volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der letzten zehn Börsenhandelstage vor Erklärung der Wandlung oder Optionsausübung entspricht. Die Options- oder Wandelgenussrechtsbedingungen und/oder die Options- oder Wandelanleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- oder Wandelgenussrechte oder Options- oder Wandelanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können oder das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Die Options- oder Wandelgenussrechtsbedingungen und/oder die Options- oder Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Options- oder Wandelgenussrechte oder Options- oder Wandelanleihe den Genussrechts- und/oder Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In dem letztgenannten Fall kann der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Options- oder Wandelgenussrechtsbedingungen und/oder der Options- oder Wandelanleihebedingungen dem nicht volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

Die Verzinsung der Options- oder Wandelgenussrechte und/oder Options- und/ oder Wandelanleihe kann variabel sein. Sie kann ferner von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten Dividende für Aktien der Gesellschaft) abhängig sein. In diesem Fall müssen die Genussscheine und/oder Schuldverschreibungen nicht mit einem Umtausch- und/oder Optionsrecht versehen werden. Es kann ferner eine Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorgesehen werden.

Der Vorstand wurde ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- oder Wandelgenussrechte und/oder Options- und/oder Wandelanleihen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Options- oder Wandelgenussrechte und/oder Options- oder Wandelanleihe begebenden Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft festzulegen.

Im Hinblick auf den Ausgabebetrag der Aktien aus bedingtem Kapital sind in der Ermächtigung die Grundlagen für die Festsetzung eines Mindestausgabebetrags für neue Aktien festgelegt. Vor dem Hintergrund jüngerer Rechtsprechung ist eine Änderung von § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG geplant, mit der klargestellt werden soll, dass die Festsetzung eines Mindestausgabebetrags bzw. der Grundlagen für die Festsetzung des Mindestausgabebetrags bei der Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bei Schuldverschreibungen ausreichend ist (vgl. Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie »ARUG« Stand: 6. Mai 2008).

Icon Kennzahlenvergleich
Neue Funktion des Berichts
Kennzahlenvergleich
Icon Download PDF
Kapitel als PDF
Download
Icon Dateisammlung
Sammeln Sie Dokumente in der Dateisammlung
Datei hinzufügen
Icon Bestätigungsvermerk
Diese Information wurde
von der KPMG geprüft
Bestätigungsvermerk
Datenschutz  |   Disclaimer  |   Impressum  |   Seite drucken  |   Seite weiterempfehlen