Konsolidierungsgrundsätze


Grundlage für den Konzernabschluss sind die nach konzerneinheitlichen Regeln zum 30. September 2008 und für die Vergleichsperiode zum 30. September 2007 aufgestellten und geprüften Jahresabschlüsse der in den Konzern einbezogenen Gesellschaften. Abweichend davon haben wir bei fünf Gesellschaften geprüfte Zwischenabschlüsse zugrunde gelegt, da das Geschäftsjahr dieser Gesellschaften bedingt durch lokale rechtliche Anforderungen am 31. Dezember endet. Bei zwei Gesellschaften wurden ungeprüfte Jahresabschlüsse zugrunde gelegt.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt gemäß IFRS (Glossar 3. Nach IFRS 3 sind sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren, das heißt die erworbenen Vermögenswerte und Schulden sind zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Anteil am Nettozeitwert wird als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen.

Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden nicht mehr planmäßig abgeschrieben. Vielmehr werden diese jährlich sowie bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Wertminderung auf ihre Werthaltigkeit überprüft und gegebenenfalls abgewertet.

Die nicht dem Mutterunternehmen zustehenden Anteile am Eigenkapital von Tochterunternehmen werden innerhalb des Konzerneigenkapitals als »Minderheitsanteile« ausgewiesen. Anteile anderer Gesellschafter werden ebenfalls mit den anteiligen beizulegenden Zeitwerten der Vermögenswerte und Schulden ermittelt.

Wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, konzerninterne Erträge und Aufwendungen sowie Zwischenergebnisse aus konzerninternen Lieferungen werden eliminiert. Auf ergebniswirksame Konsolidierungsvorgänge werden latente Steuern angesetzt.

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