Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelgenussscheinen, Options-, Wandel und/oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts


Der Vorstand wurde von der Hauptversammlung am 28. Januar 2008 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Januar 2013 einmalig oder mehrmals

  • auf den Inhaber lautende Genussscheine zu begeben, (i) denen Inhaber-Optionsscheine beigefügt werden oder (ii) die für die Dauer von höchstens 20 Jahren ab Begebung mit einem Wandlungsrecht für den Inhaber verbunden werden, und den Inhabern von Optionsgenussscheinen Optionsrechte und den Inhabern von Wandelgenussscheinen Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- oder Wandelgenussrechtsbedingungen zu gewähren sowie anstelle bzw. daneben
  • auf den Inhaber lautende Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen (nachfolgend zusammen »Options- und/oder Wandelanleihen«) mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- oder Wandelanleihebedingungen zu gewähren.

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Options- und/oder Wandelgenussscheine und/oder Options- und/oder Wandelanleihen darf 500.000.000,00 € nicht übersteigen. Options- beziehungsweise Wandlungsrechte dürfen nur auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10.000.000,00 € ausgegeben werden.

Der Vorstand wurde ebenfalls berechtigt, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Im Hinblick auf den Ausgabebetrag der Aktien aus bedingtem Kapital sind in der Ermächtigung die Grundlagen für die Festsetzung eines Mindestausgabebetrags für neue Aktien festgelegt. Vor dem Hintergrund jüngerer Rechtsprechung ist eine Änderung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG geplant, mit der klargestellt werden soll, dass die Festsetzung eines Mindestausgabebetrags bzw. der Grundlagen für die Festsetzung eines Mindestausgabebetrags bei der Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bei Schuldverschreibungen ausreichend ist (vgl. Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie »ARUG« Stand: 6. Mai 2008).

Bezüglich der weiteren Bedingungen der Ermächtigung und des Ausschlusses des Bezugsrechts wird auf den Abschnitt »Erläuterungen« des Konzernlageberichts verwiesen.

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