Sonstige Rückstellungen


Gemäß IAS 37 »Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets« werden für rechtliche oder faktische Verpflichtungen, die aus Ereignissen aus der Vergangenheit resultieren, sowie für belastende Verträge Rückstellungen in der Bilanz angesetzt, wenn der Mittelabfluss zur Begleichung der Verpflichtungen wahrscheinlich und zuverlässig schätzbar ist. Der Wertansatz der Rückstellungen basiert auf bestmöglichen Schätzungen. Rückstellungen werden nur für rechtliche oder faktische Verpflichtungen gegenüber Dritten gebildet. Soweit erforderlich, werden Rückstellungen abgezinst.

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