Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige nutzungsbedingte Abschreibungen (Glossar) sowie Wertminderungen, angesetzt. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Wertminderung von Sachanlagen, werden diese daraufhin überprüft, ob eine Wertminderung vorliegt (siehe Impairment), und gegebenenfalls ein Wertminderungsaufwand erfasst. Sind die Gründe für die Wertminderungen entfallen, werden entsprechende erfolgswirksame Wertaufholungen bis maximal zur Höhe der um planmäßige Abschreibungen geminderten Anschaffungskosten vorgenommen.
Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten abzüglich erhaltener Anschaffungspreisminderungen zusammen. Die Herstellungskosten werden anhand direkt zurechenbarer Einzelkosten sowie angemessener anteiliger Gemeinkosten ermittelt.
Geschäfts- oder Fabrikgebäude werden in längstens 50 Jahren, technische Anlagen und Maschinen durchschnittlich über zehn Jahre, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung überwiegend über fünf Jahre und vermietete Erzeugnisse unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen abgeschrieben. Gemäß dem wirtschaftlichen Nutzungsverlauf werden die Sachanlagen im Wesentlichen linear abgeschrieben. Die im Produktionsprozess eingesetzten technischen Anlagen, Maschinen und sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung werden, bedingt durch eine Nutzung im Mehrschichtbetrieb, im Wesentlichen degressiv abgeschrieben. Sofern Bestandteile einzelner Vermögenswerte, die in den Sachanlagen ausgewiesen werden, unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen, werden sie gesondert planmäßig abgeschrieben.
Die Abschreibungen im Geschäftsjahr werden ebenso wie die Abschreibungen aufgrund von Wertminderungen in den Posten der Funktionskosten (Umsatz-, Forschungs- und Entwicklungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten) ausgewiesen.
