Immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten aktiviert und, da die Nutzungsdauern mit Ausnahme der Geschäfts- oder Firmenwerte als endlich eingestuft werden können, planmäßig über die jeweilige Nutzungsdauer nach der linearen Methode abgeschrieben. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Wertminderung von immateriellen Vermögenswerten, werden diese daraufhin überprüft, ob eine Wertminderung vorliegt (siehe Impairment), und gegebenenfalls ein Wertminderungsaufwand erfasst. Sind die Gründe für die Wertminderungen entfallen, werden entsprechende erfolgswirksame Wertaufholungen bis maximal zur Höhe der um planmäßige Abschreibungen (Glossar) geminderten Anschaffungskosten vorgenommen.
Die Abschreibungsdauer für Gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen sowie Produkt-Know-how beträgt maximal zehn Jahre. Die Restnutzungsdauer des Produkt-Know-how beträgt weniger als ein Jahr.
In der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung werden die Abschreibungen auf das Produkt-Know-how in den Umsatzkosten gezeigt. Die Abschreibungen auf die übrigen immateriellen Vermögenswerte werden in der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung in den Posten der Funktionskosten (Umsatz-, Forschungs- und Entwicklungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten) ausgewiesen.
Der Geschäfts- oder Firmenwert wird in Einklang mit IFRS (Glossar) 3 nicht planmäßig abgewertet, sondern nur, sofern ein Wertminderungsbedarf festgestellt wird. Ein für den Geschäfts- oder Firmenwert erfasster Wertminderungsaufwand darf in den nachfolgenden Berichtsperioden nicht aufgeholt werden.
