Die Forderungen und sonstigen Vermögenswerte unterteilen sich in »Forderungen aus Lieferungen und Leistungen« sowie »Übrige Forderungen und sonstige Vermögenswerte«.
Bei der erstmaligen Bilanzierung werden »Forderungen aus Lieferungen und Leistungen« zum beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung direkt zurechenbarer Transaktionskosten angesetzt. In den Folgeperioden erfolgt die Bewertung aufgrund der Klassifizierung als »loans and receivables« zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Effektivzinsmethode.
Unter »Übrige Forderungen und sonstige Vermögenswerte« werden sowohl nicht finanzielle Vermögenswerte als auch finanzielle Vermögenswerte einschließlich derivativer Finanzinstrumente ausgewiesen. Die finanziellen Vermögenswerte sind - mit Ausnahme der derivativen Finanzinstrumente - der Bewertungskategorie »loans and receivables« des IAS 39 zugeordnet, die im Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung direkt zurechenbarer Transaktionskosten angesetzt werden und in den Folgeperioden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Effektivzinsmethode bewertet werden. Die nicht finanziellen Vermögenswerte werden entsprechend den jeweils anzuwendenden Standards bewertet.
