Ausnahmen vom Corporate Governance Kodex


Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« entsprochen wurde und welche Empfehlungen nicht umgesetzt werden.

Die drei Ausnahmen vom Corporate Governance Kodex.

Vorstand und Aufsichtsrat haben am 25. November 2008 eine neue Entsprechenserklärung (Glossar gemäß § 161 AktG abgegeben.

Demnach ist die Wincor Nixdorf AG seit der letzten Entsprechenserklärung vom 27. November 2007 von den Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« in der Fassung vom 14. Juni 2007 bzw. seit dessen Geltung in der ergänzten Fassung vom 6. Juni 2008 in drei begründeten Ausnahmen abgewichen:

1. Die von der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat vereinbarte D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt vor (Ziff. 3.8 Abs. 2 DCGK). Die D&O-Versicherung von Wincor Nixdorf für Vorstand und Aufsichtsrat sieht keinen Selbstbehalt vor. Die D&O-Versicherung ist für eine Vielzahl von Führungskräften der ganzen Wincor Nixdorf-Gruppe im In- und Ausland einschließlich der Organmitglieder abgeschlossen. Eine Unterscheidung bei der D&O-Versicherung zwischen Organmitgliedern einerseits und sonstigen Führungskräften andererseits erscheint deshalb nicht sachgerecht. Außerhalb Deutschlands ist ein Selbstbehalt nicht üblich.

2. Bei der Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden der Vorsitz in einem anderen Ausschuss als dem Prüfungsausschuss und die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt (Ziff. 5.4.6 Abs. 1 Satz 3 DCGK). Auf eine Vergütung für die bloße Mitgliedschaft in einem Ausschuss kann verzichtet werden. Die Praxis der Tätigkeit des Aufsichtsrats hat gezeigt, dass die Ausschusssitzungen zum überwiegenden Teil in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit den Sitzungen des Aufsichtsrats selbst stattfinden. Zudem wird der Vorsitz im Prüfungsausschuss aufgrund des damit verbundenen Mehraufwands gesondert vergütet.

3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben einer festen keine erfolgsorientierte Vergütung (Ziff. 5.4.6 Abs. 2 Satz 1 DCGK). Die Gesellschaft hat sich dafür entschieden, die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung abzuwarten, um später mit gesicherten Erkenntnissen eine Regelung vorzunehmen. Derzeit erscheint die Entwicklung auf diesem Gebiet noch nicht abgeschlossen, wie die Rechtsprechung der letzten Jahre zur Untersagung von Aktienoptionen für Mitglieder des Aufsichtsrats belegt.

Weiterhin wird die Wincor Nixdorf AG von den Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« in der Fassung vom 6. Juni 2008 in Zukunft in folgenden begründeten Ausnahmen abweichen, wobei auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen wird:

1. Die von der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat vereinbarte D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt vor (Ziff. 3.8 Abs. 2 DCGK)

2. Bei der Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden der Vorsitz in einem anderen Ausschuss als dem Prüfungsausschuss und die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt (Ziff. 5.4.6 Abs. 1 Satz 3 DCGK)

3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben einer festen keine erfolgsorientierte Vergütung (Ziff. 5.4.6 Abs. 2 Satz 1 DCGK)

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