Stoffbeschränkungen

Wir als Wincor Nixdorf übernehmen für die Umweltrelevanz unserer Produkte Verantwortung. Ein wesentlicher Teil dieser Verantwortung besteht darin, bedenkliche Stoffe in unseren Produkten zu reduzieren. Zahlreiche gesetzliche Vorgaben wie beispielsweise REACH und RoHS unterstreichen unsere Verantwortung.

Dazu wollen wir mit unseren Zulieferern die „Vereinbarung Umweltverantwortung“ treffen. Auf Basis von gesetzlichen Vorgaben sowie eigenen Anforderungen haben wir Stofflisten (siehe Downloads) zusammengestellt, die Bestandteil der „Vereinbarung Umweltverantwortung“ sind. Jeder Zulieferer von Wincor Nixdorf hat diese Stofflisten zu beachten und sofern zutreffend einzuhalten.

Hierbei kommt Wincor Nixdorf seiner Produktverantwortung über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinaus nach. So sind die Stoffe der Kandidatenliste der REACH-Verordnung nicht zu deklarieren sondern im Sinne von Artikel 33 der REACH-Verordnung zu vermeiden.

Stofflisten

REACH-Kandidatenliste
Die REACH-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1907/2006) der EU verpflichtet Hersteller von Erzeugnissen, ihren Kunden Informationen über bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste) in ihren Erzeugnissen mitzuteilen. Diese Forderung gilt, sofern diese Stoffe jeweils in einer Massenkonzentration von 0,1 oder höher in einem Erzeugnis enthalten sind.

Wincor Nixdorf wird die Stoffe der Kandidatenliste in allen seinen Produkten und weltweit vermeiden. Wir verpflichten unsere Zulieferer weltweit, die Stoffe der Kandidatenliste in allen Materialien, die an uns geliefert werden, in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder höher zu vermeiden. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in wenigen Fällen, z.B. technisch bedingt, möglich.

Stoffverbotsliste
Die Verbotsliste enthält eine Auswahl von Stoffen/Stoffgruppen, deren Verwendung bzw. Inverkehrbringen in unseren Produkten sowie den dazugehörigen Betriebsmitteln durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auf EU-Ebene untersagt oder eingeschränkt sind. Bei allen in der Verbotsliste aufgeführten Stoffen/-gruppen ist die Quelle der gesetzlichen Vorschriften verlinkt. Wincor Nixdorf verpflichtet jeden seiner Zulieferer weltweit, dass die in der Verbotsliste genannten Stoffe nicht, oder nicht in einer größeren Konzentration als dort genannt, in den von ihm gelieferten Produkten enthalten sind. Bei gesetzlich zulässigen Ausnahmen von Stoffverboten sind die entsprechenden Stoffe nach Art und Menge und in Verbindung mit dem betroffenen Produkt entsprechend zu deklarieren und Wincor Nixdorf unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.