AGB Vor-Ort Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Vor-Ort Service von Wincor Nixdorf "Qualifizierten Service Partnern"

1. Allgemeine Bestimmungen
Für den Umfang der von dem Wincor Nixdorf qualifizierten Servicepartner (im folgenden "Servicepartner" genannt) zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Bei fernmündlich oder über das Internet erteilten Aufträgen kann Wincor Nixdorf International GmbH (im folgenden "Wincor Nixdorf" genannt) den Auftrag schriftlich bestätigen. Der Umfang des Auftrags bestimmt sich im letzteren Fall nach der schriftlichen Bestätigung.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1) Vertragliche Leistungen
Besteht ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Wincor Nixdorf und dem Auftraggeber (Servicevertrag), der die zu leistenden Arbeiten abdeckt, entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten. Im übrigen gelten für die Erbringung der Serviceleistungen in diesen Fällen, die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
2.2) Außervertragliche Leistungen / vertragslose Leistungen
Erbringt der Servicepartner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber und besteht kein rechtsgültiger Vertrag zwischen Wincor Nixdorf und dem Auftraggeber (vertragslose Leistungen) oder erbringt der Servicepartner Leistungen, die nicht Bestandteil eines gültigen Vertrages zwischen Wincor Nixdorf und dem Auftraggeber sind (außervertragliche Leistungen), so werden die erbrachten Leistungen nach Aufwand an Material und Zeit zu den bei Wincor Nixdorf gültigen Listenpreisen (siehe gültige Wincor Nixdorf AV/VLPreisliste) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer berechnet. Neben der zuvor genannten Vergütung werden dem Auftraggeber alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, evtl. Materialtransportkosten und eventuelle Übernachtungskosten jeweils nach der gültigen Wincor Nixdorf AV/VL-Preisliste in Rechnung gestellt.
2.3) Die in Ziffer 2.2 genannte Vergütung für außervertragliche bzw. vertragslose Leistungen wird unverzüglich fällig, nachdem die Leistung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist. Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts- oder Aufrechnungsrechts nur insoweit berechtigt, wie die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.

3. Eigentumsvorbehalt von verwendeten Ersatzteilen
3.1) Die an den Auftraggeber im Rahmen der Leistungen gelieferten Ersatzteile (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Wincor Nixdorf, bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Wincor Nixdorf zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Wincor Nixdorf auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3.2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.3) Bei schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Wincor Nixdorf nach Mahnung zur Rücknahme eingebauter Ersatzteile berechtigt, der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Wincor Nixdorf liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftraggeber hätte dies ausdrücklich erklärt.
3.4) Mit dem Ausbau eines Bauteils und dem Einsetzen eines Ersatzteils, geht das Eigentum an den ausgebauten - fehlerhaften - Bauteilen auf Wincor Nixdorf über, sofern im bestehenden Servicevertrag nicht anders geregelt. Besteht der Auftraggeber jedoch darauf, dass die ausgebauten Bauteile in seinem Eigentum verbleiben, ist Wincor Nixdorf berechtigt, die ausgebauten Ersatzteile dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Serviceleistung und Montage
4.1) Vor Beginn der vereinbarten Leistungen müssen sich die für die Leistungen erforderlichen Beistellungen und Gegenstände am Leistungsort befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn der Leistungen so weit fortgeschritten sein, dass die Leistungen vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
4.2) Verzögern sich die Leistungen durch nicht von Wincor Nixdorf zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Wincor Nixdorf oder des Servicepartners zu tragen.
4.3) Verlangt Wincor Nixdorf nach Fertigstellung der Leistungen die Abnahme der Leistungen, so hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen diese vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Gegenstand, an dem die Leistung erbracht wurde - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

5. Gewährleistung
5.1) Gewährleistungsumfang
Wincor Nixdorf gewährleistet, dass die Serviceleistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erfüllung der Vertragszwecke aufheben oder erheblich mindern.
5.2) Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Die Gewährleistungsfrist wird unterbrochen, wenn der Anwender einen Mangel innerhalb dieser Frist anzeigt.
5.3) Fehlerbeseitigung
Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung fehlerhaft, ist Wincor Nixdorf zur Nachbesserung verpflichtet; diese kann durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt, die entsprechende Vergütung zu mindern. Zur Rückgängigmachung (Wandlung) der betroffenen Serviceleistung insgesamt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die fehlerhafte Leistung oder die erfolglose Fehlerbeseitigung die Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte vollständig oder wesentlich einschränkt, also die Störung bei erstmaligem Auftreten als betriebsunterbrechender Fehler einzuordnen gewesen wäre oder aber mehrere betriebsbehindernde Fehler vorliegen würden. Soweit Wincor Nixdorf eine Umgehungslösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als fehlerhaft; in diesem Zusammenhang ist Wincor Nixdorf auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Vertragsgeräte vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
5.4) Ausschluss der Gewährleistung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte an den Vertragsgeräten Änderungen vornehmen, denen Wincor Nixdorf vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass autauchende Fehler oder Störungen nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn der Auftraggeber von Wincor Nixdorf erbrachte Leistungen nicht unverzüglich testet und dabei auftauchende oder erkennbare Fehler nicht unverzüglich Wincor Nixdorf meldet und beschreibt.

6. Pflicht zur Verschwiegenheit
6.1) Wincor Nixdorf sowie der von Wincor Nixdorf eingesetzte Servicepartner verpflichten sich, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind Tatsachen, deren Mitteilung an Dritte zur Ausführung des Auftrags zwingend erforderlich sind bzw. deren Bekanntgabe der Auftraggeber ausdrücklich gestattet hat.
6.2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

7. Haftung
7.1) Wincor Nixdorf haftet bei gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden unbeschränkt.
7.2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte haftet Wincor Nixdorf nur auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
7.3) Wincor Nixdorf haftet bei sonstigen Erfüllungsgehilfen für die vorsätzliche und grob fahrlässige Verursachung von Schäden auf den vorhersehbaren und typischen Schaden. Das Gleiche gilt auch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.4) Wincor Nixdorf haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
7.5) Wincor Nixdorf haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, d.h. unvorhersehbare unabwendbare Ereignisse, beim Anwender eintreten. Wincor Nixdorf kann ferner nicht für Schadensansprüche in Regress genommen werden, die von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
7.6) Die Haftung für Arglist, Rechtsmängel, Personenschäden, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bedingungen unberührt.
7.7) Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für mittelbare Folgeschäden, einschließlich des Nichteintritts des vom Auftraggeber erwarteten Gewinns, die durch die Verwendung von Wincor Nixdorf-Produkten entstehen oder in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit eine von Wincor Nixdorf gegenüber dem Auftraggeber abgegebene Eigenschaftszusicherung gegen den Eintritt dieser Schäden schützen sollte.
7.8) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet Wincor Nixdorf nur, wenn sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Auftraggeber zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

8. Gerichtsstand
8.1) Gerichtsstand ist Paderborn.
8.2) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

 
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